Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.1985 - 6 B 1892/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,4337
OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.1985 - 6 B 1892/84 (https://dejure.org/1985,4337)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16.10.1985 - 6 B 1892/84 (https://dejure.org/1985,4337)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16. Oktober 1985 - 6 B 1892/84 (https://dejure.org/1985,4337)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,4337) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 1986, 475
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Hessen, 11.02.2004 - 1 UE 375/03

    Nebentätigkeit, Nutzungsentgelt, Privatliquidation, Vorteilsausgleich

    Es handelt sich weder um eine Gegenleistung für hoheitliches Handeln noch um eine Leistung zur Deckung eines Finanzbedarfs (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 1985 - 6 B 1892/84 - ZBR 1986, 172), sondern um einen Vorteilsausgleich im Rahmen der beamtenrechtlich geregelten, durch ein individuelles Dienstverhältnis ermöglichten Inanspruchnahme von Einrichtungen des Dienstherrn.
  • VGH Hessen, 18.12.2019 - 1 B 741/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Nutzungsentgelt für eine

    Dadurch sollen die wirtschaftlichen Vorteile ausgeglichen werden, die der Beamte dadurch hat, dass er die für die Ausübung der Nebentätigkeit erforderlichen Hilfsmittel nicht auf eigene Rechnung anschaffen und das in Anspruch genommene Personal nicht selbst vergüten muss (vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 1985 - 6 B 1892/84 -, DVBl. 1986, 475, 475).
  • VG Göttingen, 25.09.1996 - 3 A 3288/94

    Anforderung von Nutzungsentgelt in Form von Sachkosten; Nutzungsentgelt bei

    Dies löst für den Beamten eine - neben seinen sonstigen beamtenrechtlichen Verpflichtungen stehende - Nebenpflicht aus, die spezifisch beamtenrechtlichen Inhalts ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 16.10.1985 - 6 B 1892/84 -, ZBR 1986, 172 = DVBl. 1986, 475).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht